Soziale Schieflage im Inkassorecht

Birgit Vorberg

07.03.2023

Werden Inkassounternehmen eingeschaltet, steigen die Kosten einer unbezahlten Rechnung schlagartig. Die Zeche zahlen die Schuldner*innen. Mit dem 2021 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ wurde die Höhe von Inkassokosten eingedämmt – aber nicht für alle Schuldner*innen gleichermaßen.

  • Die Inkassoreform senkte endlich die Inkassokosten für unstreitige Forderungen. Wirklich entlastet wurden allerdings fast nur zahlungskräftige Schuldner*innen.
  • Für zahlungsunfähige Schuldner*innen bleibt es am Ende häufig bei den alten Kostensätzen, obwohl vor allem deren Höhe Anlass für die Reform war. Ein politisch durchaus gewolltes Ergebnis.
  • Gerade Schuldner*innen ohne juristische und finanzielle Bildung oder Erfahrung im Umgang mit Finanzen verfangen sich weiterhin in rechtlichen Fallstricken und geraten immer weiter in die Überschuldung.

Die Inkassoreform, so verrät ihr Titel, zielt auf Verbesserungen im Verbraucherschutz. Sie differenziert zielgenau nach Schuldnergruppen, die schützenswert sind und solchen, für die dies offenbar nicht gilt. Darin spiegelt sich ein gesellschaftliches Problem: Geld hat man zu haben. Wer keines hat, wird weniger geschützt.

Herabgesetzte Inkassokosten für die einen…

Erstmalig unterscheidet das reformierte Gesetz zwischen dem Inkasso unbestrittener, also akzeptierter Forderungen und der Durchsetzung von streitigen, also angefochtenen Forderungen. Und erstmals wurden abgestufte Kostensätze für das außergerichtliche Inkasso geschaffen. Da es für Inkasso keine eigene Kostenordnung gibt, orientiert sich die Branche gerne und einhellig an der gesetzlich geregelten Vergütung für Rechtsanwält*innen.

Für außergerichtliches Inkasso unbestrittener Forderungen wurden die Inkassokosten von 76,44 Euro auf 52,92 Euro heruntergesetzt. Bloß 29,40 Euro zahlen sogenannte einfache Fälle. Darunter versteht das Gesetz vor allem Schuldner*innen, die offene Forderungen auf das erste Inkassoschreiben hin vollständig bezahlen.

Diese Kosten gelten für relativ überschaubare Schulden bis höchstens 500 Euro. In diesen Fällen hat die Reform die Inkassokosten um mehr als 30 Prozent reduziert, bei Sofortbezahlung sogar um gut 60 Prozent. Allerdings: Gewerbliches Inkasso ist heutzutage meist ein weitgehend automatisiertes Massenverfahren mit vorgefertigten Standardschreiben. Regelkosten von 52,92 Euro erscheinen da immer noch viel.

… und Beibehaltung des Status quo für die anderen

In „besonders schwierigen oder besonders umfangreichen Fällen“ sind weiterhin hohe Kosten bis zu 76,44 Euro erlaubt. Dazu kommen Auslagen sowie meist noch erhebliche weitere Kosten, insbesondere für Ratenzahlungen.

Wann ein solcher Fall vorliegt, darüber schweigt das Gesetz. Etwas Aufschluss gibt die – von der Inkassobranche viel zitierte – Gesetzesbegründung der Bundesregierung. Sie legt die Schwelle zu einem besonders aufwendigen Fall sehr tief. Schon eine Rückzahlung in mehr als neun Raten „kann“ demnach ein „Anhaltspunkt“ für einen überdurchschnittlichen Aufwand sein – ungeachtet der Tatsache, dass die Ratenzahlung ohnehin zusätzlich kostet.

Ob eine Inkassoleistung besonders schwierig oder umfangreich ist, soll laut Gesetzesbegründung der Vergleich zu einer durchschnittlichen Inkassoleistung klären. Eine solche Durchschnittsleistung wird jedoch nirgends definiert. Zudem sind die zugrunde gelegten Gebührensätze für Anwält*innen konzipiert, deren Tätigkeiten in aller Regel viel komplexer sind als im Inkasso.

In der Praxis entscheidet das Inkassounternehmen beim Erstellen der Rechnung, ob ein überdurchschnittlich umfangreicher Fall vorliegt. Die meisten Schuldner*innen wehren sich nicht dagegen und glauben, sie müssten wie verlangt bezahlen. Schließlich steht im Inkassoschreiben, sie schuldeten die Kosten. Als Beleg dafür werden oft viele Paragraphen angeführt.

Verhandlungen um die Höhe der Kosten sind oft unmöglich, selbst für Schuldnerberatungen und Verbraucherzentralen. Die Inkassounternehmen beharren meist auf den hohen Kostensätzen. Dazu verweisen sie auf die Gesetzesbegründung und argumentieren, als ob die Kosten im Gesetz so festgelegt wären.

Arme Menschen zahlen mehr? 

Spürbar entlastet wurden mit der Inkassoreform vor allem zahlungskräftige Schuldner*innen. Sie können eine vergessene Rechnung nach Erhalt des ersten Inkassoschreibens umgehend nachholen. Es ist sicher richtig, für ein Versehen – lösbar mit einem einzigen Inkassoschreiben – geringere Kosten zu verlangen, als Rechtsanwält*innen für ihre gesamten außergerichtlichen Rechtsbesorgungen in Streitfällen berechnen dürfen.

Zahlungsunfähige Schuldner*innen zahlen am Ende dasselbe wie vor der Reform. Ihre Fälle werden häufig sehr schnell als besonders umfangreich eingestuft. Da stellt sich die Frage, wo der Raum für die Regelgebühr bleiben soll.

Die Kosten steigen also umso höher, je weniger zahlungskräftig die Schuldner*innen sind. Wer die Gesamtschuld inklusive Zinsen und Kosten nicht innerhalb eines Dreivierteljahres zurückzahlen kann, soll oft schon den Höchstsatz an allgemeinen Inkassokosten zahlen. Hinzu kommen weitere Kosten, vor allem für Ratenzahlungen. Die zahlungsunfähigen Schuldner*innen werden so letztlich doppelt zur Kasse gebeten.

Wer eine Rechnung nur vergessen hat, kann auf das Verständnis der Gesellschaft hoffen. Bei zahlungsunfähigen Schuldner*innen ist das anders. Schulden werden nicht nur sprachlich oft mit Schuld gleichgesetzt. Dabei zeigen Erhebungen immer wieder, dass die Hauptauslöser von Überschuldung nicht etwa ein verschwenderischer Lebensstil, sondern Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Scheidung sind. Auf solche Ereignisse haben wir meist wenig Einfluss.

Dennoch wird den Betroffenen kollektiv unterstellt, sie verursachten durch persönliches Fehlverhalten einen Aufwand, den sie bezahlen müssten. Davon lebt inzwischen eine ganze, gewinnorientiert arbeitende Industrie.

Verbraucherschutz im Inkassorecht erfordert tiefere Eingriffe

Die Inkassoreform verdeutlichte einmal mehr: Es ist wichtig, die in der Vergangenheit völlig unreguliert zustande gekommenen Inkassokosten gesetzlich zu regeln. Denn die Kräfte des Marktes versagen, wenn zwei Akteur*innen für eine Dienstleistung Kosten vereinbaren, die Dritte zahlen sollen.

Kleine Änderungen wie die Ausweitung von Informationspflichten helfen gerade verletzlichen Schuldner*innen ohne rechtliche und finanzielle Bildung wenig. Die juristisch versierte Branche hingegen weiß diese Pflichten zu ihrem Vorteil zu nutzen oder schwächt ihre Wirkung ab. Wesentliche Informationspflichten der letzten Reform wurden im Übrigen bis heute gar nicht umgesetzt.

Die Erfahrungen seit Inkrafttreten der Reform zeigen: Nur beherztes Eingreifen kann den Verbraucherschutz im Inkassorecht wirklich verbessern. Punktuelle Regelungen helfen gerade denjenigen nicht, die diese Hilfe am meisten bräuchten. Ein ohnehin zweifelhaftes System wird so letztlich zementiert.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Gastbeitrag im Finanzwende-Blog. Die jeweiligen Autor*innen geben nicht zwangsläufig Finanzwende Positionen wieder.

Birgit Vorberg, Verbraucherzentrale NRW

Birgit Vorberg

Birgit Vorberg ist Juristin und arbeitet als Referentin für Schulden und Insolvenz bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Das Thema Inkasso hat sich zu einem ihrer Arbeitsschwerpunkte entwickelt. Birgit Vorberg ist Gründungsmitglied und war jahrelange Sprecherin des Arbeitskreises Inkassowatch.

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